Allgemeines über die Organtransplantation in Österreich

Eine Organtransplantation ist in bestimmten Fällen schwerer Erkrankungen die einzige Behandlungsmöglichkeit für die Betroffenen, die deren Leben retten bzw. ihre Lebensqualität wesentlich verbessern kann.

Die österreichische Rechtslage zur Organspende folgt der sogenannten Widerspruchslösung. Diese besagt, dass eine Organentnahme bei einer potentiellen Spenderin/einem potentiellen Spender nach Feststellung des Todes grundsätzlich zulässig ist, sofern die/der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat.

Trotz einer im internationalen Vergleich hohen Anzahl an Organspenderinnen/Organspendern kommt es auch in Österreich vor, dass Menschen, die auf einer Organwarteliste stehen, sterben, bevor sie ein Spenderorgan erhalten.

In Österreich befanden sich, mit Stand 31. Dezember 2024, insgesamt 848 Personen auf Organwartelisten.

Im Jahr 2024 wurden in Österreich insgesamt 637 Organe transplantiert, in der Reihenfolge der Häufigkeit handelte es sich dabei um die Organe Niere (319), Leber (140), Lunge (106), Herz (59), Bauchspeicheldrüse (13).

Die Organe stammen zum großen Teil von Personen, bei denen der Hirntod festgestellt wurde, bestimmte Körperfunktionen (zum Beispiel Atmung, Herzschlag) aber noch künstlich aufrecht erhalten werden konnten. Insbesondere bei Nierentransplantationen bietet sich die Lebendspende als zusätzliche Möglichkeit an und wird immer häufiger genutzt. So entfielen im Jahr 2024 von den 319 Nierentransplantationen 55 auf Lebendspenden, was einem Anteil von ungefähr 17 Prozent entspricht.

Organe dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden und dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Lebendspenderinnen/Lebendspendern oder dritten Personen eine Spende, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile zukommen zu lassen, ist ebenso verboten wie sämtliche Formen des Organhandels.

Die gesetzlichen Regelungen zur Organtransplantation in Österreich wurden am 14. Dezember 2012 in einem einheitlichen Bundesgesetz, dem Organtransplantationsgesetz, zusammengefasst.

Rechtsgrundlage

Organtransplantationsgesetz

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz